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Steuerliche Abschreibung optimieren durch ein finanzamtsgeeignetes Restnutzungsdauer-Gutachten



Die steuerliche Abschreibung (AfA) von Immobilien basiert häufig auf pauschalen Nutzungsdauern, die den tatsächlichen Zustand eines Gebäudes nicht abbilden. Gerade bei älteren Immobilien, Modernisierungen oder Sanierungsbedarf kann dies zu einer zu niedrigen AfA führen.

Ein Restnutzungsdauer-Gutachten ermöglicht es, die tatsächliche verbleibende Nutzungsdauer sachgerecht zu ermitteln und die Abschreibung steuerlich neu anzusetzen – nachvollziehbar, individuell und finanzamtsgeeignet.

Typische Anlässe für ein AfA-Gutachten

Ein AfA-Gutachten ist insbesondere sinnvoll bei:

  • Kauf einer Bestandsimmobilie
  • Erbschaft oder Schenkung
  • älteren Gebäuden mit Instandhaltungsstau
  • Modernisierungen oder Teilsanierungen
  • steuerlicher Neubewertung durch das Finanzamt
  • Optimierung der laufenden Steuerlast


👉 Gerade in diesen Fällen kann eine verkürzte Restnutzungsdauer zu einer spürbar höheren jährlichen Abschreibung führen.

Warum pauschale AfA-Ansätze häufig zu niedrig sind

Die gesetzliche AfA orientiert sich an typisierten Gesamtnutzungsdauern.
Diese berücksichtigen jedoch nicht:

    • den tatsächlichen baulichen Zustand
    • vorhandene Schäden oder Abnutzung
    • durchgeführte oder unterlassene Instandhaltungen
    • objektspezifische Besonderheiten




    Das Risiko:

    ❌ Ohne Gutachten bleibt die Abschreibung häufig unter den realistischen Möglichkeiten.

Die Lösung: Restnutzungsdauer-Gutachten

Ich erstelle Restnutzungsdauer-Gutachten zur AfA-Optimierung, die:

  • objektbezogen und nachvollziehbar aufgebaut sind
  • den baulichen Zustand realistisch abbilden
  • auf anerkannten Bewertungsgrundlagen basieren
  • vom Finanzamt akzeptiert werden
  • unabhängig und ohne Verkaufsinteresse erstellt werden


Die Gutachten eignen sich zur Anwendung im Rahmen von § 7 Abs. 4 EStG und werden individuell auf Ihre Immobilie abgestimmt.

Mehr AfA, weniger Steuerlast – was bringt ein AfA-Gutachten konkret?

Ein Restnutzungsdauer-Gutachten wirkt sich nicht erst in ferner Zukunft, sondern unmittelbar steuerlich aus.
Sobald das Gutachten durch Ihren Steuerberater angesetzt wird, kann die jährliche Abschreibung (AfA) erhöht werden.

Das bedeutet:

  1. höhere Betriebsausgaben
  2. geringeres zu versteuerndes Einkommen
  3. spürbar niedrigere Steuerlast – Jahr für Jahr

In vielen Fällen ab dem laufenden oder folgenden Steuerjahr.


Beispiel: Einfamilienhaus / Mehrfamilienhaus im Bestand


  • Gebäudeanteil (ohne Grundstück): 300.000 €
  • Gesetzliche AfA (2 %):
    6.000 € Abschreibung pro Jahr

🔻 Mit AfA-Gutachten (verkürzte Restnutzungsdauer)

  • neu ermittelte Restnutzungsdauer: z. B. 30 Jahre
  • neue AfA:
    10.000 € Abschreibung pro Jahr

📉 Steuerlicher Effekt (Beispiel)

  • + 4.000 € zusätzliche Abschreibung pro Jahr
  • bei 42 % Steuersatz:
    ca. 1.680 € Steuerersparnis pro Jahr

👉 Über mehrere Jahre summiert sich das schnell auf fünfstellige Beträge.


Ein AfA-Gutachten ist kein pauschaler Steuerspartrick, sondern eine sachverständige, objektbezogene Neubewertung der Restnutzungsdauer, die den tatsächlichen baulichen Zustand der Immobilie berücksichtigt.

Ob und in welchem Umfang sich ein AfA-Gutachten wirtschaftlich lohnt, kläre ich vorab offen und kostenfrei.

Ihre Vorteile bei mir


Ich erstelle AfA-Gutachten für Immobilien im Raum Hamburg, Bremen und im norddeutschen Umland, u. a. in Buxtehude, Stade, Tostedt und Rotenburg (Wümme).

  • zertifizierter / staatlich geprüfter Wertermittler

  • Erfahrung mit AfA-Gutachten & Finanzamt

  • sachverständige Objektaufnahme vor Ort

  • klare, verständliche Herleitung der Restnutzungsdauer

  • keine Maklerinteressen, kein Verkaufsdruck

  • Ja, meine Gutachten orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben der ImmoWertV und sind für steuerliche Zwecke geeignet.

    Nicht jede Immobilie eignet sich gleichermaßen für eine AfA-Optimierung.

    Gerne prüfe ich kostenfrei und unverbindlich, ob ein Restnutzungsdauer-Gutachten in Ihrem Fall sinnvoll ist.

    👉 Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfragen

    In der Regel ab dem Jahr der Anwendung durch den Steuerberater.

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    Schauen Sie gerne vorbei – dort haben wir die wichtigsten Punkte für Sie übersichtlich zusammengestellt.

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